
Neue BeiträgeIs hier alles irrelevant, weil Beklagter sowieso in Wien is, daher auch Zuständigkeit HG Wien.
Aber danke für die Bestätigung meiner Einschätzung.
Ja, da hört man den Neid so richtig aus der Feder des Autors tropfen.
Betrifft zwar nicht mehr yunkis Frage (ja, VU in vorbereitender TS), aber letzteres glaube ich nicht:
Die Adresse des Gegners ist bekannt,
In der aktuellen RZ findet sich dazu ein - für Anwälte nicht sehr positiver - Artikel: Krenn, Interventionskosten bei der Liegenschaftsschätzung - TP
Fragt sich halt, ob der Pakistani wirklich richtig übersetzt hat, oder ob er sich nur wünscht, die Frist würde auf zwei Wochen lauten. 

hallo.
hab eine dringende frage, da mir am montag eine verhandlung ins haus steht und ich absolut keine antwort auf mein problem finde.
Internationale Unzuständigkeit nach Art 22 EuGVVO
Martin123 Heute, 19:51