Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Folgender Sachverhalt:
Meine Mandantin trennte sich von ihrem Freund und wurde in weiterer Folge von ihm physisch attackiert als auch in sozialen Medien und per Telefon mit Anrufen und SMS terrorisiert. Es wurde von mir einen Einstweilige Verfügung beantragt und wurden vorerst Einwendungen der Gegenseite gegen mein Vorbringen erstattet.
Am Tag der mündlichen Tagsatzung über den Erlass der Einstweiligen Verfügung wurden diese Einwendungen zurückgezogen. In weiterer Folge wurde von mir eine Unterlassungsklage eingebracht mit identem Klagebegehren, und identem Vorbringen, wie in der Einstweiligen Verfügung. Im Unterlassungsverfahren nun bestreitet die beklagte Partei das Klagsvorbringen.
Nun stellt sich mir die Frage, ob die Zurücknahme der Einwendungen im Verfahren über die Einstweilige Verfügung nicht einem Anerkenntnis des dort vorgebrachten gleichkommt. Wenn dem so wäre, wäre die beklagte Partei nunmehr mit ihren Einwendungen im Unterlassungsverfahren präkludiert?
Ich bedanke mich vorab für eure Beiträge und verbleibe
mit freundlichen kollegialen Grüßen
Gerda
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