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  #1  
Alt 20.10.2008, 10:45
saim80 saim80 ist offline
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Standard Scheidung, anwendbares Recht, Widerklage

Hallo Leute!

Bin Verfahrenshelfer in einem Scheidungsverfahren. Ist meine erste Scheidung, habe diesbezüglich nicht viel Ahnung. Ich vertrete die Beklagte.

Ich hätte diesbezüglich ein paar Fragen:

Vorweg: Der Kläger ist österreichischer Staatsbürger, die Beklagte türkischer.

1. Es fand bereits eine Tagsatzung statt, in der die Richterin festhielt, dass wegen der türksichen Staatsbürgerschaft der Beklagten türkisches Recht anwendbar ist. Ist das richtig ?

Kommt hier nicht mangels gemeinsamen Personalstatut, Recht jenes Staates, in dem beide Gatten gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dies wäre im konkreten Fall Österreich. Oder kommt es auf das letzte gemeinesame Personalstatut, welches türkisches Recht anwendbar machen würde.

Das türkische IPR sieht gemäß seinem Art 13 bei unterschiedlicher Staatangehörigkeit, das Recht des gemeinsamen Wohnsitzes bzw des Aufenthaltes. In diesem Fall wäre auch österreichisches Recht anwendbar.

Wie kommt die Richterin auf die Anwendung des türkischen Rechtes.

2. Die Beklagte ist vor ca. 3 Jahren aus der Ehewohnung ausgezogen, weil der Mann gewalttätig war und seine Freundin immer wieder nach Hause gebracht hat. Daraufhin ist die Beklagte ins Frauenhaus geflohen. Die Beklagte möchte sich nicht scheiden lassen, wäre zur Rückkehr bereit, wenn der Kläger seine Freundin aufgibt.

Sollte ich in diesem Fall aus anwaltlicher Vorsicht eine Widerklage oder ein Mitverschuldensantrag stellen, um das alleinige bzw überwiegende Verschulden des Mannes zu behaupten. Ich habe diesbezüglich keine Erfahrung.

3. Der Kläger will durch eine Scheidung erreichen, dass seine Frau in die Türkei "abgeschoben wird". Seine Frau ist seit 5 Jahren hier, hat kein Einkommen und sorgt um das gemeinsame minderjährige Kind. Die Streitteile haben weitere 3 volljährige Kinder. Die Beklagte hat Angst, dass sie bei einer Scheidung, mangels Einkommen und Selbsterhaltungsfähigkeit keine Niederlassungsbewilligung erhält.

Könnte man einwenden, dass die Scheidung die Beklagte härter treffen würde, als den Kläger.

§ 27 Abs 3 NAG sieht diesbezüglich vor, dass bei überwiegenden Verschulden des anderen Ehegatten die Niederlassungsbewilligung nicht verloren geht.

Es ist also auf jeden Fall ein Mitverschuldensantrag zu stellen, um der Beklagten das Bleiberecht zu sichern oder?

4. Der Kläger hat bereits in der Türkei eine Scheidungsklage eingereicht. Diese wurde aber in zwei Instanzen abgewiesen. Inwiefern nützt mir diese Abweisung in der Türkei für das Verfahren in Österreich? Der Kläger hat in der Türkei dieselben Gründe geltend gemacht, nämlich, dass die Ehefrau aus der Wohnung ausgezogen sei.

Für Antworten bin ich sehr dankbar!
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  #2  
Alt 20.10.2008, 13:16
Benutzerbild von schmechi
schmechi schmechi ist offline
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Wenn türkisches Recht anwendbar ist und das türkische IPR verweist ins österreichische Recht, dann kommt es zur Anwendung von österreichischem Recht!


Aus advokatorischer Vorsicht solltest du in eventu jedenfalls einen Mitverschuldensantrag stellen. Widerklage natürlich nur dann, wenn das Ziel die Scheidung ist.

Nicht geschieden wirst du aber nur dann, wenn keine Scheidungsgründe vorliegen und die Ehe nicht zerrüttet ist (ich gehe an es geht nicht um eine Scheidung nach § 55 EheG?)

Sieht zB so aus:

Ich möchte ausdrücklich darauf hinweisen, dass ich die Auflösung der Ehe nicht wünsche, weil......lediglich für den Fall der Klagsstattgebung stelle ich den Antrag, dass die Klägerin ein Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft...

(Bei § 55 EheG-Scheidung sieht das natürlich anders auch, doch auch dann musst du selbstverständlich Mitverschulden geltend machen.)

Die türkische Abweisung könnte dir dann etwas bringen, wenn türkisches Recht anzuwenden ist... Hinsichtlich derselnben Scheidungsgründe könnte auch res iudicata vorliegen!
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  #3  
Alt 20.10.2008, 13:34
Unregistriert Unregistriert ist offline
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Zitat:
Nicht geschieden wirst du aber nur dann, wenn keine Scheidungsgründe vorliegen und die Ehe nicht zerrüttet ist (ich gehe an es geht nicht um eine Scheidung nach § 55
Muss den die Klage nicht sowohl dann abgewiesen werden, wenn die Ehe nicht zerrüttet ist, als auch dann, wenn kein Scheidungsgrund vorliegt?
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  #4  
Alt 20.10.2008, 14:17
saim80 saim80 ist offline
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Nach meinen Recherchen muss türkisches Recht anwendbar sein.

§ 20 iVm 18 IPRG stellt auf gemeinsames letztes Personalstatut ab, welches das türkische ist. Das türkische IPR verweist gemäß Art 13 auf den gemeinsamen Wohnsitz und Aufenthalt, ergo kommt österreichisches Recht zur Anwendung.

Woher weiss ich, um was es sich für eine Scheidung handelt. In der Protokollarklage ist keine konkrete Bestimmung angeführt.

Der Kläger bringt lediglich folgendes vor:

"Meine Ehefrau ist vor über drei Jahren aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und nicht wiedergekehrt. Die eheliche Gemeinschaft ist seit Jänner 2005 aufgehoben. Durch dieses Verhalten der bekl P ist die Ehe tiefgreifend und unheilbar zerüttet, sodass mit der Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechende Gemeinschaft nicht mehr zu rechnen ist."

Nach dem Vorbringen stützt der Kläger sich auf § 55 EheG oder? Oder kann das Verlassen als Eheverfehlung iS § 49 EheG qualifiziert werden.

Die Beklagte teilt mir mit, dass sie sich nicht scheiden lassen möchte. Sie teilt mir mit, dass sie in die Wohnung zurückkehren würden, wenn ihr Mann die Freundin aufgibt. Ist das ein Problem, wenn sie dies in dieser Art aussagt. Oder hätte sie mit dieser Aussage die Eheverfehlungen ihres Mannes verziehen?
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  #5  
Alt 20.10.2008, 15:29
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schmechi schmechi ist offline
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Zitat:
Zitat von saim80 Beitrag anzeigen
Nach meinen Recherchen muss türkisches Recht anwendbar sein.

§ 20 iVm 18 IPRG stellt auf gemeinsames letztes Personalstatut ab, welches das türkische ist. Das türkische IPR verweist gemäß Art 13 auf den gemeinsamen Wohnsitz und Aufenthalt, ergo kommt österreichisches Recht zur Anwendung.

Woher weiss ich, um was es sich für eine Scheidung handelt. In der Protokollarklage ist keine konkrete Bestimmung angeführt.

Der Kläger bringt lediglich folgendes vor:

"Meine Ehefrau ist vor über drei Jahren aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und nicht wiedergekehrt. Die eheliche Gemeinschaft ist seit Jänner 2005 aufgehoben. Durch dieses Verhalten der bekl P ist die Ehe tiefgreifend und unheilbar zerüttet, sodass mit der Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechende Gemeinschaft nicht mehr zu rechnen ist."

Nach dem Vorbringen stützt der Kläger sich auf § 55 EheG oder? Oder kann das Verlassen als Eheverfehlung iS § 49 EheG qualifiziert werden.

Die Beklagte teilt mir mit, dass sie sich nicht scheiden lassen möchte. Sie teilt mir mit, dass sie in die Wohnung zurückkehren würden, wenn ihr Mann die Freundin aufgibt. Ist das ein Problem, wenn sie dies in dieser Art aussagt. Oder hätte sie mit dieser Aussage die Eheverfehlungen ihres Mannes verziehen?
Dann ist es § 55 EheG-Scheidung...

Du kannst einen Härteeinwand machen, nach 6 Jahren Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft gem § 55 Abs 3 EheG ist die Ehe aber jedenfalls zu scheiden. Auf jeden Fall Verschuldenseinwand gem § 63 Abs 1 EheG stellen!

Bei Scheidung nach § 55 EheG mit Verschuldensaufwand hat die Beklagte übrigens Privilegien, die sie bei anderer Scheidung nicht hätte, zB im Unterhalts u. PensionsR.
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  #6  
Alt 20.10.2008, 15:29
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schmechi schmechi ist offline
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Zitat:
Zitat von Unregistriert Beitrag anzeigen
Muss den die Klage nicht sowohl dann abgewiesen werden, wenn die Ehe nicht zerrüttet ist, als auch dann, wenn kein Scheidungsgrund vorliegt?

Ja hast recht!
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  #7  
Alt 21.10.2008, 15:03
saim80 saim80 ist offline
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Standard Feststellung des Verschuldens gem § 61 Abs 3 EheG

Gibt es den Mitverschuldensantrag nur bei der Scheidung gem § 49 EheG?

Bei der Scheidung gemäß § 55 EheG kann man die Feststellung beantragen, dass den Kläger alleiniges oder überwiegendes Verschulden an der Zerüttung trifft. Alleiniges Verschulden schließt mE ja Mitverschulden aus.

Wie fomuliere ich das prozesstechnisch am Besten?

Liege ich mit meiner Formulierung richtig: " Aus all diesen Gründen wird der Antrag gemäß § 61 Abs 3 EheG gestellt, das Gericht möge feststellen, dass den Kläger die Zerüttung der Ehe alleine oder überwiegend verschuldet hat."
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  #8  
Alt 22.10.2008, 14:22
lillifee lillifee ist offline
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Zitat:
Zitat von saim80 Beitrag anzeigen
Nach meinen Recherchen muss türkisches Recht anwendbar sein.

§ 20 iVm 18 IPRG stellt auf gemeinsames letztes Personalstatut ab, welches das türkische ist. Das türkische IPR verweist gemäß Art 13 auf den gemeinsamen Wohnsitz und Aufenthalt, ergo kommt österreichisches Recht zur Anwendung.

Woher weiss ich, um was es sich für eine Scheidung handelt. In der Protokollarklage ist keine konkrete Bestimmung angeführt.

Der Kläger bringt lediglich folgendes vor:

"Meine Ehefrau ist vor über drei Jahren aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und nicht wiedergekehrt. Die eheliche Gemeinschaft ist seit Jänner 2005 aufgehoben. Durch dieses Verhalten der bekl P ist die Ehe tiefgreifend und unheilbar zerüttet, sodass mit der Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechende Gemeinschaft nicht mehr zu rechnen ist."

Nach dem Vorbringen stützt der Kläger sich auf § 55 EheG oder? Oder kann das Verlassen als Eheverfehlung iS § 49 EheG qualifiziert werden.

Die Beklagte teilt mir mit, dass sie sich nicht scheiden lassen möchte. Sie teilt mir mit, dass sie in die Wohnung zurückkehren würden, wenn ihr Mann die Freundin aufgibt. Ist das ein Problem, wenn sie dies in dieser Art aussagt. Oder hätte sie mit dieser Aussage die Eheverfehlungen ihres Mannes verziehen?
darf ich fragen, wie du auf das türkische ipr gekommen bist, bzw. wo du das herhast?
hab einen ähnlichen fall, ich muss auch erst schauen, welches recht anwendbar ist. vielen dank!
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  #9  
Alt 23.10.2008, 12:43
saim80 saim80 ist offline
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Du findest das türkische Ehe- und Kindschafstrecht samt dem türkischen IPR in Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe-und Kindschafstrecht (2003).

Wenn du willst schicke ich es dir in pdf Form. Ich habe es bereits kopiert und kann es einscannen. Es sind aber mehr als 100 Seiten.
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  #10  
Alt 24.10.2008, 15:40
sibasar sibasar ist offline
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Sollte das türkische Recht anwendbar sein, ist folgendes zu beachten: Nach dem türkischen BGB ist das Verlassen der ehelichen Wohnung ein eigenständiger Scheidungsgrund (siehe Art. 164 tBGB). Die Voraussetzung für eine Ehescheidungsklage nach Art. 164 tBGB ist jedenfalls, dass die klagende Partei zuvor durch Gericht die andere Partei zur Rückkehr in die eheliche Wohnung auffordert. Erst nachdem dieser Aufforderung erfolgte und die aufgeforderte Partei nicht zurückgekehrt ist, kann nach zwei Monaten ab der Aufforderung die Scheidung begehrt werden. Eine Ehescheidungsklage wegen Verlassen der ehelichen Wohnung ohne zuvorgehende gerichtliche Aufforderung zur Rückkehr ist nicht zulässig.

Fraglich ist dabei, ob es sich bei dieser Voraussetzung um eine materiellrechtliche oder prozessrechtliche Voraussetzung handelt. Diese Frage ist relevant, da wenn es ich bei dieser Voraussetzung um eine materiellrechtliche handeln, so müsste die Klage zurückgewiesen werden, ist sie jedoch als eine prozessrechtliche zu qualifizieren, dann wäre die Klage zulässig, da jedenfalls das östterreichische Prozeßrecht anzuwenden ist. Genau in diesem Zusammenhang müsste auch eine entsprechende OGH Entscheidung geben.
LG
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  #11  
Alt 24.10.2008, 16:29
sibasar sibasar ist offline
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Zitat:
Zitat von saim80 Beitrag anzeigen
Du findest das türkische Ehe- und Kindschafstrecht samt dem türkischen IPR in Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe-und Kindschafstrecht (2003).

Wenn du willst schicke ich es dir in pdf Form. Ich habe es bereits kopiert und kann es einscannen. Es sind aber mehr als 100 Seiten.
Nur Aufpassen!!!!!
Das türkische IPRG wurde Ende 2007 novelliert (Gesetz Nr. 5718 über das Neue Internationale Privatrecht und Verfahrensrecht). Das neue Gesetz wurde am 12.12.2007 mit tBGBl. Nr. 26728 verlautbart und an diesem Tag in Kraft getreten. Scheidungen werden nunmehr im Art. 14 tIPRG geregelt.
Da wird Euch Bergmann/Ferid aus dem Jahr 2003 nicht wirklich viel helfen können.
LG
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  #12  
Alt 27.10.2008, 10:12
saim80 saim80 ist offline
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Standard türkisches IPR

Danke für deinen Tipp!

Hab das neue türkische IPR "gegoogelt" und hab es auch gefunden. Du hast recht Scheidungen werden nach Art 14 geregelt. Aber dies ändert am Ergebnis insofern nichts, da bei verschiedener Staatsangehörigkeit das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes (Wohnsitzes) ["müsterek mutad mesken hukuku" zur Anwendung kommt.

Die Ehepartner leben beide in Österreich, aber in getrennten Wohnungen. Einen gemeinsamen Wohnsitz haben sie nicht. Der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt ist Österreich.

Kennst du vielleicht die Geschäftszahl von der genannten OGH Entscheidung?

Im Übrigen danke, du hats mir sehr geholfen!
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  #13  
Alt 27.10.2008, 13:33
Limited Limited ist offline
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Zitat:
Zitat von saim80 Beitrag anzeigen
Nach meinen Recherchen muss türkisches Recht anwendbar sein.

§ 20 iVm 18 IPRG stellt auf gemeinsames letztes Personalstatut ab, welches das türkische ist. Das türkische IPR verweist gemäß Art 13 auf den gemeinsamen Wohnsitz und Aufenthalt, ergo kommt österreichisches Recht zur Anwendung.

Woher weiss ich, um was es sich für eine Scheidung handelt. In der Protokollarklage ist keine konkrete Bestimmung angeführt.

Der Kläger bringt lediglich folgendes vor:

"Meine Ehefrau ist vor über drei Jahren aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und nicht wiedergekehrt. Die eheliche Gemeinschaft ist seit Jänner 2005 aufgehoben. Durch dieses Verhalten der bekl P ist die Ehe tiefgreifend und unheilbar zerüttet, sodass mit der Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechende Gemeinschaft nicht mehr zu rechnen ist."

Nach dem Vorbringen stützt der Kläger sich auf § 55 EheG oder? Oder kann das Verlassen als Eheverfehlung iS § 49 EheG qualifiziert werden.

Die Beklagte teilt mir mit, dass sie sich nicht scheiden lassen möchte. Sie teilt mir mit, dass sie in die Wohnung zurückkehren würden, wenn ihr Mann die Freundin aufgibt. Ist das ein Problem, wenn sie dies in dieser Art aussagt. Oder hätte sie mit dieser Aussage die Eheverfehlungen ihres Mannes verziehen?

Das Verlassen der Ehewohnung ist für eine Scheidung nach 49 nicht mehr wirklich relevant, da dieser Scheidungsgrund schon recht lange verjährt wäre. Es handelt sich nach diesem Vorbringen um eine Klage nach 55. Der große Unterschied ist, dass bei einer Klage nach 55 nur die Zerrüttung feststehen muss, auf das Verschulden kommt es für die Klagsstattgebung nicht an, somit wird auch geschieden, wenn der Kläger selbst schuld an der Zerrüttung ist. Wie bereits gepostet: Härteeinwand, aber auch Antrag auf Verschuldensausspruch!
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  #14  
Alt 27.10.2008, 14:08
sibasar sibasar ist offline
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Zitat:
Zitat von saim80 Beitrag anzeigen
"müsterek mutad mesken hukuku"
Dabei stellt sich die Frage, wie diese Wortfolge zu verstehen ist. Das Wort "mesken" ist wohl am ehesten mit "Wohnung" oder "Wohnstätte" zu übersetzen. ME wäre eine Übersetzung als "Aufenthalt" nicht richtig. Hätte der türkische Gesetgeber dies intendiert, so würde er wohl wie üblich das Wort "ikamet" oder ähnliches verwenden. Ich müsste mal nachschauen, ob ich dazu etwas finden kann.

Sollte meine Annahme richtig sein, würde dies zur Folge haben, dass das tBGB zur Anwendung kommt, da keine gemeinsame Wohnung mehr besteht.
Schlussendlich würde ich meine diesbezügliche Argumentation danach richten, welches Materiellrecht für den/die Mdt. vorteilhafter wäre.

Betreffend OGH-Urteil müsste ich tief in das Archiv greifen. Vielleicht finde ich noch.
Soweit ich mich erinnern kann, hatte das BG diese Aufforderung als eine materiellrechtliche Voraussetzung angesehen, OGH war sich jedoch nicht sicher und hat aufgehoben, woraufhin wir beantragt hatten, im Wege der Amtshilfe den tOGH zu befragen, dessen Stellungnahme jedoch auch nicht eindeutig war (in der Türkei gibt es anscheinend diesbezüglich keine scharfe Trennung). Da jedoch während des langwierigen Verfahrens die Gegenpartei verstorben ist, konnten wir die Sache nicht zu einem eindeutigen Ergebnis zuführen.

Und im übrigen: Gerne
LG
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  #15  
Alt 27.10.2008, 14:43
saim80 saim80 ist offline
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Standard türkisches IPR

ME ist damit der Aufenthalt gemeint, weil "mutad" "gewöhnlich" bedeutet und dieser im IPR öfters im Zusammenhang mit Aufenthalt verwendet wird.

Wenn es aber Wohnsitz beduetn würde, dann wäre türkisches Recht anwendbar.

Im Übrigen hat das Gericht ja das materielle Recht von Amts wegen festzustellen, daher werde ich meine Argumentation nicht danach richten können, welches Recht für mich vorteilhafter wäre.

LG
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  #16  
Alt 27.10.2008, 15:49
sibasar sibasar ist offline
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Zitat:
Zitat von saim80 Beitrag anzeigen
Im Übrigen hat das Gericht ja das materielle Recht von Amts wegen festzustellen, daher werde ich meine Argumentation nicht danach richten können, welches Recht für mich vorteilhafter wäre.
Ist wohl klar. Aber ich hatte bereits ggf. das Rechtsmittel im geistigen Auge.

Jetzt habe ich Zeit gefunden weiter zu rechechieren.

Es wird in der Regel zwischen "ikametgah" und "mutad mesken" unterschieden.
Art. 13 tIPRG-alt hatte den nachstehenden Inhalt:
"Esler ayri vatandaslikta iseler müsterek ikametgah hukuku, bulunmadigi takdirde müsterek mutad meskenleri hukuku, bunun da bulunmamasi halinde Türk hukuku uygulanir."
Daraus ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber -anders als ich oben angommen habe- sehr wohl zwischen "ikametgah hukuku" und "mutad meskenleri hukuku" unterscheidet. Sodass letztere als "gewöhnlicher Aufenthalt" zu verstehen ist. Somit ist im tIPRG eine Rückverweisung an das österreichische Recht vorhanden, sodass das österreichische Recht anzuwenden ist.
LG
SIB
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  #17  
Alt 27.10.2008, 16:53
saim80 saim80 ist offline
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Lächeln türkisches IPR

Danke für deine hilfreichen Ausführungen!
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  #18  
Alt 27.10.2008, 17:52
sibasar sibasar ist offline
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und by the way noch was:
Zitat:
Zitat von saim80 Beitrag anzeigen
3. Der Kläger will durch eine Scheidung erreichen, dass seine Frau in die Türkei "abgeschoben wird". Seine Frau ist seit 5 Jahren hier, hat kein Einkommen und sorgt um das gemeinsame minderjährige Kind. Die Streitteile haben weitere 3 volljährige Kinder. Die Beklagte hat Angst, dass sie bei einer Scheidung, mangels Einkommen und Selbsterhaltungsfähigkeit keine Niederlassungsbewilligung erhält.

Könnte man einwenden, dass die Scheidung die Beklagte härter treffen würde, als den Kläger.

§ 27 Abs 3 NAG sieht diesbezüglich vor, dass bei überwiegenden Verschulden des anderen Ehegatten die Niederlassungsbewilligung nicht verloren geht.
Wenn auch hier nicht die richtige Stelle hinsichtlich der Ausführungen in Zusammrenhang mit Fremdenrecht ist, möge ein kurzer Nachsatz erlaubt sein:
Wenn die Mdt. sich seit fünf Jahren in Österreich niedergelassen hat, würde ich Dich § 55 Abs. 1 FPG aufmerksam machen. Abgesehen davon greift die von Dir genannte Bestimmung des § 27 Abs. 3 NAG lediglich während der ersten 5 Jahre des Aufenthaltes, nicht jedoch später. Daher kann aus fremdenrechtlicher Sicht wohl gesagt werden, dass die Ängste Deiner Mdt. unbegründet sind.
LG
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  #19  
Alt 27.10.2008, 18:33
saim80 saim80 ist offline
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Die Beklagte ist seit 2004 in Österreich, hat also ihre 5-jährige Voraussetzung für denn Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EG nicht erfüllt. Ich werde diesen Umstand als Härtefall vorbringen, da im Falle einer Scheidung meine Mdt keinen von ihrem Ehemann abgeleiteten Aufenthaltstitel mehr haben werden und ihr ein selbsständiger Aufenthaltstitel mangels ausreichendes Einkommen
mit großer Wahrscheinlichkeit versagt sein werde, außer natürlich es kommt zu einer Scheidung wo das überwiegende Verschulden des Mannes festgetsellt wird. Aber mit einem AeT Daueraufenthalt EG ist meine Mdt sicher sicher besser dran, als wenn sie nach der Scheidung bei der Fremden behörde einen selbsständigen AeT aufgrund des überwiegende Verschulden ihres Mannes beantragt. Außerdem würde die Scheidung die Mutter insofern härter treffen, da bei Versagung eines AeT sie mit ihrer Tochter in die Türkei muss und von ihren anderen drei erwachsenen Kinder getrennt werden würde, was nsofern gegen Art 8 EMRK verstösst. Weit hergeholt aber vorbingen kann man dies allemal!!
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