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Kosten

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Vollständige Kostennote

Vor der Verhandlung kontrollieren und nicht vergessen aufzunehmen:

  • SV-Gebühr
  • Streitgenossenzuschlag
  • Umsatzsteuer
  • Barauslagen
  • Rechnungsbelege (für vorprozessuale Kosten - Detektiv, Gutachterkosten, Mahnkosten, Kosten der Privatbeteiligung ...).

Ist man sich über den Tarifposten (oder Streitwert) d.h. also letzlich über die Summe nicht sicher, empfiehlt es sich im Zweifel mehr zu verzeichnen, da das Gericht zwar weniger, aber nicht mehr als verzeichnet wurde zusprechen darf.

Auch die Kostennote des Gegners sollte kurz und überschlagsmäßig kontrolliert werden, damit im Falle des Prozeßverlustes auch ein Kostenrekurs gemacht werden kann. Da die Kostennoten nur einfach vorgelegt werden, muß man sich im Falle einer späteren Kontrolle diese vom Gericht oder dem Gegner organisieren (faxen lassen).

Zeitpunkt der Legung des Kostenverzeichnis

§ 54 Abs 1 ZPO:

“Die Partei, welche Kostenersatz anspricht, hat bei sonstigem Verluste des Ersatzanspruches das Verzeichnis der Kosten samt den zur Bescheinigung der Ansätze und Angaben dieses Verzeichnisses etwa erforderlichen Belegen” (z.B. vorprozessuale Kosten wie Detektiv, Gutachten, Mahnkosten) “ vor Schluss der der Entscheidung über den Kostenersatzanspruch (§ 52) unmittelbar vorangehenden Verhandlung, wenn aber die Beschlussfassung ohne vorgängige Verhandlung erfolgen soll, bei ihrer Einvernehmung oder gleichzeitig mit dem der Beschlußfassung zu unterziehenden Antrage dem Gerichte zu übergeben.”

Dem Vertreter ist jedoch unmittelbar vor Schluß der Verhandlung angemessene Zeit zur Vervollständigung des Kostenverzeichnisses zu gewähren (Taschenrechner und Tarif nicht vergessen). Hilfreich ist es auch, sich von der Kanzlei nicht nur die anberaumte, sondern auch die nächste Zeiteinheit ausdrucken zu lassen (also zB 2/2 und 3/2). Um dennoch nicht unter Druck zu geraten (und dann z.B. die USt zu vergessen), empfiehlt es sich die Kostennote schon vor der Verhandlung in der Kanzlei vorbereiten zu lassen und in Ruhe zu kontrollieren.

Sollte man kurz nach der Verhandlung draufkommen, daß man etwas vergessen hat, sind manche Richter bereit eine “Austauschkostennote” entgegenzunehmen oder Ergänzungen zuzulassen.

Falsch abgegebene Kostennoten können zwei unangenehme Folgen haben:

Kostennote zu hoch:
Übersieht der Richter
den Fehler, kann der Gegner einen Kostenrekurs erheben, dessen Kosten bei Erfolg zu ersetzen sind. Peinlich, denn diese Kosten sind dem Mandanten faierweise nicht verrechenbar.

Kostennote zu nieder:
Gewinnt der Mandant den Prozeß, erhält er nur die verzeichneten Kosten zugesprochen. Die Differenz darf er aber nicht von seinem Mandanten einfordern, er bleibt auf der Differenz “sitzen”. Der RAA ist gut beraten, dies durch sorgfältige Kontrolle zu verhindern. Denn manche RA reagieren auf diese Fehler besonders empfindlich und lassen ein Abschieben der Verantwortung auf die Kanzlei nicht zu.

Einschränken auf Kosten

Die Klage ist auf die Bezahlung der Kosten einzuschränken, wenn die Gegenseite vor oder während der Verhandlung den Klagsbetrag bezahlt, oder  der Anspruch sonst verlorengeht. Die Geld hat im Falle der behaupteten Zahlung spätestens am Tag vor der Klagseinbringung am Konto des Klägers zu sein, ein erst zu diesem Zeitpunkt erteilter Überweisungsauftrag genügt nicht. Nicht notwendig ist ein diesbezügliches Vorbringen der Gegenseite.

Problematisch ist, daß nicht die Möglichkeit einer bedingten Einschränkung (für den Fall der tatsächlichen Zahlung) besteht. Legt z.B. die Gegenseite einen Einzahlungsbeleg vor, ist dies nur dann ein sicherer Beweis für die Zahlung, wenn der Beleg einen Kassastempel bzw. Bar-Einzahlungstempel aufweist. Im Unterschied dazu wird auch ein abgestempelter Überweisungsauftrag nicht zur Zahlung führen, wenn das Konto der Überweisenden über den Rahmen überzogen ist. Dies ist auch für Einzahlungen zu beachten, die sonst einem Dritten gegenüber zu beweisen sind.

Man muß sich also in unsicheren Fällen entscheiden, ob man einschränkt, da für den Fall, in dem zu Unrecht keine Einschränkung erfolgt, der Gegenseite Kosten (zumindest die Kosten ab der möglichen Einschränkung [Bydlinski, Kostenersatz im Zivilprozeß, mit Hinweis auf unterschiedliche Judikatur und Lehre, wo zum Teil gänzliche Kostenersatzpflicht des Klägers vertreten wird: S. 190, 324]) zu ersetzen sind.

Entschließt man sich zur Klagseinschränkung ist zu beachten, daß später, wenn sich herausgestellt hat, daß der Anspruch doch (noch) besteht, nicht mehr ausgedehnt oder neu geklagt werden kann (Rechberger, ZPO, § 238 Rz 12). Dies geht nur dann, wenn der Beklagte nicht freiwillig der Einschränkung unter Wahrung des Anspruches zugestimmt hat (§ 238 Abs 4 ZPO).

In jedem Fall ergeht ein Urteil, gegen das jedoch nur der Kostenrekurs zulässig ist (Rechberger, ZPO, § 41 Rz 3 m.w.N.).

idF 08/06/21 - - www.konzipient.com - www.konzipient.at © Mag. Clemens Binder-Krieglstein