Einleitung
Folgende Anwälte haben zu dieser Zusammenstellung ihren Beitrag geleistet (alphabetisch):
- Mag. Clemens Binder-Krieglstein
- Dr. Elmar Kresbach (ehem. Vortragender)
- Dr. Alexander Philipp (Sohn von Peter, auch Vortragender)
- Dr. Peter Philipp (ehem. Vortragender)
- Dr. Ernst Schillhammer (auch Vortragender)
- Dr. Dominik Wallner (als RAA)
Wahlverteidigung oder Verfahrenshilfe
Die hier empfohlene Vorgangsweise stellt die optimale Betreuung eines Klienten im Wege der Wahlverteidigung dar.
RAA sollten aber berücksichtigen, dass einige RA diesen Aufwand bei Verfahrenshilfen für unangemessen
hoch halten. Dennoch verdienen auch mittellose Beschuldigte eine ordentlche Verteidigung und es sollte der
Stolz jedes RA(A) sein, auch hier gut zu vertreten. Immerhin zahlt der Bund einen Großteil der tarifmäßigen
Kosten (Abrechnung – eventuell mit Erfolgszuschlag - nicht vergessen!), die zur (teilweisen) Abdeckung der
RA-Pensionen verwendet werden. Als Pflichtverteidiger und Verfahrenshelfer hat man sich daher jedenfalls vor der Verhandlung in den Akt einzulesen und den Mandanten (vom RAA) zu besuchen (zu lassen), sollte er
in Haft sitzen. Dies zu unterlassen ist disziplinär.
Grundsätzliches
Dr. Peter Philipp gab als ehemaliger Schüler des vielleicht besten Strafverteidigers Österreichs, Dr. Michael Stern sen., dessen goldene Regeln weiter:
- Niemals mit einem Zeugen ausserhalb der Verhandlung sprechen*
- Ehrlichkeit gegenüber dem Richter und der Behörde (StA)
- Sobald Fremdgeld eingeht, den Akt abrechnen und das Geld am gleichen oder nächsten Tag auf das Konto des Klienten überweisen und deshalb schon beim ersten Klientengespräch die
Kontoverbindung erfragen.
* Gerade bei jugoslawischen oder türkischen Mitbürgern kommen manchmal viele Personen gemeinsam in die Kanzlei - abklären, ob nicht Zeugen dabei sind und mit diesen nicht sprechen. Will man den
Informationsstand eines Zeugen vor dessen Befragung erfahren, soll der Zeuge dies dem RA schriftlich mitteilen (oder in die Kanzlei kommen und dies - in Abwesenheit eines RA(A) der Sekretärin zu Protokoll
geben). (siehe auch Anstiftung zur falschen Beweisaussage -> Berufsverbot).
idF 08/06/21 - - www.konzipient.com - www.konzipient.at © Mag. Clemens Binder-Krieglstein |