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1. RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG
Grundsätzliche Empfehlung
In der Praxis macht es einen sehr grossen Unterschied ob man einen Anwalt mit oder ohne eigenem Kostenrisiko beauftragt. Denn der Ausgang eines Verfahrens ist im Vorhinein oft nicht abschätzbar. Rechtsfragen können unterschiedlich gelöst, Zeugen können vom einen Richter als glaubwürdig von einem anderen aber als unglaubwürdig eingestuft werden. Aber selbst wenn im Einzelfall einen Prozessgewinn sehr wahrscheinlich ist, bedeutet das nicht, dass man auch das eingeklagte Geld und die Kosten erhält. Denn wenn der Gegner kein Geld hat, muss man trotz Prozesserfolg die eigenen Kosten zahlen.
Ich rate daher jedem zu einer möglich umfassenden Versicherung.
Umfang der Versicherung
Viele Risiken kann man mit einer Rechtsschutzversicherung abdecken, vieles ist nicht versicherbar. Hauptunterschied ist, welche Bausteine (z.B. Verkehrs- oder Arbeitsrecht) man wählt. Prospekte und Makler erwecken manchmal den Eindruck es wäre fast alles versicherbar. Eine Versicherung die “alles abdeckt” gibt es nicht. Wenn es soweit ist, fragt der Anwalt um Deckung an. Oft muss er dann leider die Auskunft geben, dass dieser Fall nicht gedeckt ist. Bei Konsumenten sind die Unterschiede zwischen den Anstalten geringer, im Betriebsbereich hingegen unterscheiden sich Umfang und Prämie enorm.
Je nach Umfang der Versicherung bewegen sich die Prämien bei Konsumenten zwischen € 80,- und € 350,- pro Jahr. Diese Angebote kann man gut vergleichen, da diese den Bedingungen nachgebildet sind und sich diese kaum unterscheiden. Im Schnitt ist man bei einer Prämie von € 250,- gut abgesichert. Bei niedrigen Streitwerten (in der Größenordnung von bis zu € 3.000,-) bewegen sich - im Falle eines Prozessverlustes - die Kosten meist in der Höhe des Streitwertes. Eine Versicherung hat sich daher im Fall des Falles sehr schnell amortisiert.
In der Praxis gibt es öfters Fälle, bei denen es von der Interpretation der Bedingungen abhängt, ob Versicherungsschutz besteht oder nicht. Es ist ein offenes Geheimnis, dass Gesellschaften, die besonders niedrige Prämien anbieten, im Zweifel eher zur Ablehnung neigen und seltener Kulanzlösungen anbieten. Auch die Dauer des Vertrages und die Anzahl der Schadensfälle spielt hier eine Rolle. Billig ist daher nicht besser.
Tipps zum Abschluss einer Versicherung
- Es gibt - je nach Sparte - verschieden lange Wartefristen nach Abschluss der Versicherung. Eine rückwirkende Deckung erhalten Sie grundsätzlich nicht.
- Beim Beratungsrechtsschutz besteht grundsätzlich keine freie Anwaltswahl. In der Praxis wird jedoch jedem Anwalt eine Beratungspauschale bezahlt. Diese beträgt - je nach Gesellschaft - zwischen € 20,- und € 70,-. Komplexe Sachverhalte können daher zu diesem Preis nicht abschliessend geklärt werden.
- Empfehlungen: Uniqa, Roland, Zürich, Generali, Wr. Städtische, Hannover - wenn die Deckung gegeben ist, ist für Sie (und mich) kaum ein Unterschied zwischen den Versicherungen feststellbar. Die Roland hat derzeit (März 2007) einige Bausteine (Körperschäden, Gutachten, Stalking), die andere nicht haben - dies bei einer günstigen Prämie. Die ARAG deckt Beratungen nicht (März 2007) und erwartet in einigen Fällen hohe (30%) Nachlässe von den Anwälten bzw. gewährt keine Deckung. Derzeit rate ich daher von der ARAG ab. Die DAS gehört ebenfalls nicht zu meinen bevorzugten Anstalten.
- Strafrechtsschutz wird seit einigen Jahren immer umfassender gewährt, hier gibt es wesentliche Unterschiede.
- Achten Sie darauf, ob Sie einen Selbstbehalt tragen müssen (z.B. Onlineangebot bei Zürich direkt). Dieser kann bei Unternehmen unangenehm hoch sein (z.B. 20%, mindestens aber € 350,- netto). Bei Konsumenten gibt es manchmal eine Variante mit und eine ohne Selbstbehalt. Entscheiden Sie sich für die etwas teurere Variante ohne Selbstbehalt - der Unterschied bei der Prämie ist kaum spürbar, der im Schadenfall jedoch schon.
- Wollen Sie genau wissen, was gedeckt ist und was nicht, besorgen Sie sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (meist “ARB”), die Sie oft von den Websites der Versicherer herunterladen können.
- Bei Unternehmer ist noch eine individuelle Streitwertobergrenze möglich - liegt der Rechnungsbetrag (Teilrechnungen sind zusammen zu zählen!) über diesem Betrag, wird nicht gedeckt. Höhere Grenzen verteuern die Prämie.
- Inkassostreitigkeiten (also Nichtzahlung ohne Bestreitung) werden nur selten gedeckt. Wenn, dann zu sehr hohen Prämien.
Viele weitere Tipps finden Sie auf der Homepage des Vereines für Konsumenteninformation: Link zum Artikel. Der gesamte Artikel (Stand Februar 2005) ist jedoch kostenpflichtig (€ 3,50) bzw. nur für Abonnenten der Zeitschrift (ab € 20,- pro Jahr) abrufbar.
- Ab einem Streitwert von € 250.000,- können Sie auch nachträglich von einem Prozessfinanzierer Rechtsschutzdeckung erhalten. Voraussetzung sind gute Erfolgschancen und hinreichende Bonität des Gegners. Der Finanzierer erhält eine Erfolgsbeteiligung von 20 bis 30%.
2. IMPRESSUM UND ANDERE INFORMATIONSPFLICHTEN FÜR WEBSITES
Eine kommerzielle Website hat nach § 5 E-Commerce-Gesetz folgende Informationen zur Verfügung zu stellen (gekürzt, verbindlich ist nur der Gesetzestext weiter unten):
- Namen oder Firma
- Anschrift
- Telefon und E-Mail
falls vorhanden auch
- Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht
- Aufsichtsbehörde
- Kammer oder Berufsverband, Berufsbezeichnung und Mitgliedstaat, in dem diese verliehen worden ist, sowie einen Hinweis auf gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften und den Zugang zu diesen
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Folgen der Verletzung: Verwaltungsstrafe bis € 3.000,- und Riskio einer Wettbewerbsklage nach UWG mit hohen Prozeßkosten.
Tipp: Als Mitglied der Wirtschaftskammer kann man auf deren Server eine kleine Website erstellen, die alle Informationen enthält. Auf diese Site kann man dann verlinken. Für die Raiffeisenbank Graz-Andritz Reg.Gen.m.b.H. sieht dies so aus. Über die Wirtschaftskammer erfahren Sie auch, ob es Sondervorschriften auf Grund der Gewerbeordnung gibt.
Ein Impressum nach den Bestimmungen des Mediengesetz ist nur für Newsletter, nicht aber für Websites nötig. Für Websites gilt aber die neue Offenlegungspflicht. Der Umfang richtet sich dabei nach der Ausrichtung der Website (meinungsbeeinflussend oder nicht). Jedenfalls sind Name und Wohnort bzw. Firma und Sitz anzugeben. Wer aber bereits die Informationen nach E-Commerce-Gesetz bereitstellt, muss keine weiteren Angaben machen.
Seit dem 1.1.2007 ist das Unternehmensgesetzbuch (es ersetzt das frühere Handelsgesetzbuch) in Kraft. § 14 UGB sieht - aber nur bei ins Firmenbuch eingetragenen Unternehmern - eine Informationspflicht vor, die neben den Websites auch für die Geschäftskorrespondenz gilt. Im Bereich der Website geht die notwendige Information nicht über § 5 ECG hinaus.
§ 5 (1) E-Commerce-Gesetz
Ein Diensteanbieter hat den Nutzern ständig zumindest folgende Informationen leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung zu stellen:
- seinen Namen oder seine Firma;
- die geografische Anschrift, unter der er niedergelassen ist;
- Angaben, auf Grund deren die Nutzer mit ihm rasch und unmittelbar in Verbindung treten können, einschließlich seiner elektronischen Postadresse;
- sofern vorhanden, die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht;
- soweit die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt, die für ihn zuständige Aufsichtsbehörde;
- bei einem Diensteanbieter, der gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften unterliegt, die Kammer, den Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung, der er angehört, die Berufsbezeichnung und den Mitgliedstaat, in dem diese verliehen worden ist, sowie einen Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften und den Zugang zu diesen;
- sofern vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
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