Grundsatz
Generell gilt der Grundsatz: “Formell unantastbar, aber hart in der Sache”. Jegliche Art von unsachlichen Äußerungen gegenüber Zeugen, Parteien oder Richtern sind zu unterlassen.
Zwar kann das Gericht keine Ordnungsstrafe gegen einen Rechtsanwalt erlassen, jedoch steht es ihm frei das Verhalten der Disziplinarbehörde der Rechtsanwaltskammer zu melden (§ 200 Abs 3 ZPO).
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