Notariatsakt - Vollstreckbarkeitsklausel
Findet sich in einem Notariatsakt keine Vollstreckbarkeitsklausel, kann nicht gleich exekutiert werden. In diesem Fall muß also der normale Klagsweg beschritten werden! Auf diese Klausel sollte daher
nicht (unabsichtlich) vergessen werden.
§ 1 EO Exekutionstitel im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes sind die nachfolgenden im Geltungsgebiete dieses Gesetzes errichteten Akte und Urkunden: 1. Endurteile ... 2. [...]
17. die im § 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1871, RGBl Nr. 75 bezeichneten Notariatsakte;
§ 3 NO Ein Notariatsakt ist wie ein vor Gericht abgeschlossener Vergleich exekutionsfähig, wenn a) darin eine Verpflichtung zu einer Leistung oder Unterlassung festgestellt wird; ausgenommen ist die
Verpflichtung zur Räumung einer Wohnung oder einzelner Wohnungsbestandteile, sofern es sich nicht um die Räumung durch den Eigentümer oder Miteigentümer der Liegenschaft handelt;
b) die Person des Berechtigten und des Verpflichteten, der Rechtstitel, der Gegenstand, die Art, der Umfang und die Zeit der Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind;
c) über die Verpflichtung nach lit. a ein Vergleich zulässig ist; d) der Verpflichtete in diesem oder in einem gesonderten Notariatsakt zugestimmt hat, daß der Notariatsakt sofort vollstreckbar sein soll.
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