Ausreichendes Vorbringen erstatten
Der Kläger hat die anspruchsbegründenen, der Beklagte die anspruchsvernichtenden Tatsachen
vorzubringen. Ohne ausreichendes Tatsachenvorbringen gibt es keinen Beweisbeschluß. Es empfiehlt sich daher, wenn nicht bereits mit Schriftsatz erfolgt, sämtliche Urkunden und eine Liste der namhaft zu machenden Zeugen vorzubereiten.
Man hat bei den Zeugen auch den Vornamen anzugeben. Einige Richter tolerieren es, wenn man bei unbekannten Vornamen “N.”
als Abkürzung für den Vornamen angibt, andere nicht. In diesen Fällen sollte der Richter ersucht werden, den vollständigen Namen später - nach Rückkehr in die Kanzlei - telefonisch oder mittels (unhonoriertem) Schriftsatz bekanntgeben zu dürfen. Vornamen zu erfinden kann zwar kurzfristig Abhilfe schaffen, ist aber nicht standesgemäß und u.U. auch disziplinär.
Vorbringen substantiieren - Beweisanbot
Die bloße Aussage des Beklagtenvertreters: “Ich bestreite” ist nicht ausreichend. Die Gründe für eine Bestreitung sind darzulegen, zusätzlich dazu ist ein Beweisanbot zu erstatten. Klagt z.B.
ein Unternehmer den Werklohn ein und belegt er diesen Anspruch mit Urkunden (Rechnungen, etc.), ist es nicht ausreichend, wenn als Vorbringen “Ich bestreite, der Werkunternehmer hat den Auftrag mangelhaft
erfüllt!”, eingewendet wird. Es ist detailliert vorzubringen, weshalb die Leistung mangelhaft ist.
Erkundungsbeweise
sind unzulässig. Es ist immer ein konkretes Tatsachenvorbringen zu erstatten. Ein Beweis kann nicht für die Frage beantragt werden “ob” z.B. eine bestimmtes Werk mangelhaft ist, sondern nur
“daß” es mangelhaft ist. Manche Richter achten genau auf die richtige Formulierung und belehren dann - oft zu Recht.
Rechtliche Ausführungen
Es gilt der Grundsatz: iura novit curia. Dennoch sind Rechtsausführungen während einer Verhandlung grundsätzlich zulässig (§ 177 Abs 1 letzter Satz ZPO) und auch zu protokollieren. Das kann sehr nützlich
sein, muß aber mit Fingerspitzengefühl erfolgen.
Parteieneinvernahme und Vorbringen
Für den Fall, daß im Rahmen einer Parteieinvernahme neue Umstände bekannt werden, die bisher nicht vom Vorbringen umfaßt sind, finden diese nur Beachtung wenn sie vom Parteienvertreter wiederholt und
ausdrücklich zum Tatsachenvorbringen erhoben werden (Rechberger, Kommentar zur ZPO, § 178 Rz 2; JBl 1987, 659; SZ 33/131).
Verspätetes Vorbringen
Grundsätzlich kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens ein neues Vorbringen erstattet werden. Die Grenze ist aber dort, wo das Vorbringen verspätet, in offenkundiger Verschleppungsabsicht
(z.B. widersprüchlich zum bisherigen Vorbringen) erstattet wird und das Verfahren dadurch erheblich verlängern
werden würde. In diesem Fall kann das Vorbringen vom Gericht zurückgewiesen werden (§§ 179 Abs 1 ZPO, 275 Abs 2). Weiters kann dies Kostenfolgen haben: §§ 44 und 48 ZPO.
Einwendung der Verjährung
Die Verjährung muß ausdrücklich eingewendet werden, da das Gericht die Verjährung amtswegig nicht beachtet (§ 1501 ABGB).
Nichterscheinen eines Zeugen
Fasching, Lehrbuch, Rz 976, Rechberger, ZPO Kommentar, § 333)
Zeugnispflicht Wer zeugnisfähig und der inländischen Gerichtsbarkeit unterworfen ist, muß vor Gericht erscheinen, aussagen und diese Aussage auf Verlangen beeiden. Zeugen müssen nicht
, wie manche Mandanten glauben, freiwillig bereit sein zu kommen. Die Aussage kann sogar mit Haft bis zu sechs Monaten (§ 354 EO) erzwungen werden!
Entschuldigungsgrund Krankheit, Gebrechlichkeit, Haft und unabwendbare unvorhersehbare Ereignisse (§ 146 ZPO) entschuldigen, wie auch erhebliche unverhältnismäßig große Nachteile
. Bei ausländischen Zeugen ist ein Hinweis auf (angemessenen) Reisekostenersatz anzuraten, da dies die Bereitschaft (auch “krank”) zu kommen steigern kann. Nachträgliche
Entschuldigungen sind nur ausnahmsweise zu berücksichtigen und nur dann, wenn vorher keine Gelegenheit dazu bestand (LGZ Wien Arb 8291). Auferlegter Kostenersatz kann (teilweise), Ordnungsstrafe sind aufzuheben.
Kostenersatz, Ordnungsstrafe Kommt ein ordnungsgemäß geladener (s. Rückschein) Zeuge ohne genügende Entschuldigung nicht, hat ihn das Gericht mit Beschluß
- zum Kostenersatz zu verpflichten und
- eine Ordnungsstrafe (Höhe stark vom Richter abhängig) zu verhängen und
- ihn neuerlich zu laden (§ 333 ZPO).
Er hat die Kosten der späteren Tagsatzung (EvBl 1936/79) aber nur zu ersetzen, wenn die ursprüngliche Tagsatzung zur Gänze frustriert wurde, oder die spätere Tagsatzung nur seiner Vernehmung diente
(OLG Wien WR 116). Die Kosten sind binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Beschlusses unter Vorlage eines Kostenverzeichnisses
zu beantragen. Bei neuerlichem Ausbleiben ist die Strafe zu verdoppeln und die zwangsweise Vorführung anzuordnen.
Zusätzlich können Schadenersatzansprüche gegen (mehrere) Zeugen (anteilsmäßig) mit eigener Klage geltend gemacht werden.
Klagsänderung
Eine Klagsänderung liegt vor, wenn das Klagebegehren (Ausnahme: Einschränkung) oder der Klagegrund (ursprünglicher Tatbestand) verändert werden. Achtung:
Abgrenzung zur bloßen Berichtigung der Parteinbezeichnung, des Datums, etc, die jederzeit zulässig ist (§ 235 ZPO).
Die Klagsänderung ist nach Streitanhängigkeit nur mit Zustimmung des Gegners zulässig. Ist aber durch die Klagsänderung keine Erschwerung
oder Verzögerung zu erwarten und wird das Prozeßgericht nicht unzuständig, kann der Richter ohne Zustimmung die Klagsänderung zulassen.
Achtung: Bestreitet der Gegner ohne sich vorher ausdrücklich gegen die Klagsänderung auszuspechen
, hat er der Klagsänderung (schlüssig) zugestimmt, da er sich auf das neue Klagebegehren eingelassen hat. Ein Antrag auf Abweisung der Klagsänderung ist dann nicht mehr möglich (Auf genaue Protikollierung
achten!). Ausnahme: richterliche Belehrungspflicht einer unvertretenen Partei bei Zuständigkeitsveränderung.
idF 08/06/21 - - www.konzipient.com - www.konzipient.at © Mag. Clemens Binder-Krieglstein |