Umgang mit Zeugen
Der Rechtsanwalt hat jeden Anschein der Beeinflussung zu unterlassen. Es ist zwar grundsätzlich erlaubt mit Zeugen Kontakt aufzunehmen, es ist aber darauf zu achten, worüber mit dem Zeugen gesprochen wird.
Zulässig ist es die Rechtslage zu besprechen, unzulässig ist es aber jedenfalls den Inhalt der Zeugenaussage im vorhinein abzusprechen.
Bei Besprechungen mit Zeugen empfiehlt es sich Dritte beizuziehen (Sekretärin, Kollegen) und den Inhalt des Gespräches in einem Aktenvermerk festzuhalten.
Eleganter ist es, den Mandanten darauf hinzuweisen, daß widersprüchliche Aussagen seiner Zeugen nachteilig wären.
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