Kind lehnt Kontakt mit Elternteil ab

Beachtlichkeit vor/nach dem 14. Geburtstag

Gemäß § 108 AußStrG ist ein Antrag auf Kontaktrechtsausübung eines Elternteils vom Gericht ohne weitere inhaltliche Prüfung abzuweisen, wenn ein Minderjähriger, der das vierzehnte Lebensjahr bereits vollendet hat, die Ausübung der persönlichen Kontakte ablehnt.

Der OGH bestätigte nun wiederholt, dass auch der Wille eines jüngeren Kindes beachtet werden muss. Die Stellungnahme eines Psychologen der Familiengerichtshilfe kann dafür eine ausreichende Entscheidungsgrundlage bilden. Je näher das Kind der Altersgrenze von 14 Jahren kommt, desto mehr Gewicht ist seinem Willen beizumessen (8 Ob 25/23v).

25. August 2023