
Rechnungslegung über Kindesunterhalt?
Der OGH verneint eine allgemeine Pflicht des betreuenden Elternteils, über die Verwendung von Kindesunterhalt Rechnung zu legen. Das Pflegschaftsgericht ist im vermögensrechtlichen Bereich der Eltern-Kind-Beziehung keine allgemeine Kontrollinstanz, sondern greift nur bei besonderen gesetzlichen Voraussetzungen ein – etwa wenn eine Liegenschaft zum Kindesvermögen zählt, Vermögen oder Jahreserträge € 15.000,00 wesentlich übersteigen oder eine unmittelbare Kindeswohlgefährdung droht.
Im Anlassfall verlangte der Vater im Namen des Kindes eine detaillierte Rechnungslegung der Mutter über erhaltene Unterhaltsbeträge sowie den Nachweis der Veranlagung nicht verbrauchter Beträge. Der OGH sah darin keinen Überwachungsfall nach § 133 AußStrG, da keine konkrete Gefahrenlage für das Kindeswohl erkennbar war – der Antrag zielte vielmehr auf eine bloße Kontrolle der Unterhaltsverwendung ab. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung besteht daher keine gerichtliche Pflicht zur Kontrolle oder Rechnungslegung.
OGH 25.03.2026, 3 Ob 49/26s (iFamZ Juni 2026, Nr 3, S. 176)
3. August 2026