Überwiegendes Verschulden bei psychischer Verletzung

Der OGH stellt klar: Überwiegendes Verschulden liegt vor, wenn sich bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände der Unterschied der Verschuldensanteile beider Ehegatten deutlich abzeichnet. Im Anlassfall hatte der Kläger die Beklagte jahrelang erniedrigt und beleidigt, eine Beziehung verheimlicht und war zudem tätlich geworden. Die Beklagte hatte im Gegenzug Bargeld und ein Sparbuch aus einem Schließfach abgehoben – jedoch nur zur Sicherung, aus Sorge vor Zugriffsentzug durch den finanzverantwortlichen Kläger, nicht zur Vermögensverschleierung.

Der OGH wertet solche Sicherungsmaßnahmen regelmäßig als weniger schwerwiegend als fortgesetztes herabsetzendes Verhalten mit psychischen Folgen. Das Fehlverhalten der Beklagten tritt daher klar hinter jenes des Klägers zurück, wodurch ein überwiegendes Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe anzunehmen ist.

OGH 15.4.2026, 7 Ob 44/26k (iFamZ Juni 2026, Nr 3, S. 217)

13. Juli 2026