
Rechnungslegung über Kindesunterhalt?
Der OGH verneint eine allgemeine Pflicht des betreuenden Elternteils, über die Verwendung des Kindesunterhalts Rechnung zu legen.
Das Pflegschaftsgericht ist im vermögensrechtlichen Bereich der Eltern-Kind-Beziehung keine allgemeine Kontrollinstanz. Es wird nur tätig, wenn besondere gesetzliche Voraussetzungen vorliegen. Das ist etwa der Fall, wenn eine Liegenschaft zum Kindesvermögen gehört, das Vermögen oder die jährlichen Erträge € 15.000,00 deutlich übersteigen oder eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls droht.
Im vorliegenden Fall verlangte der Vater im Namen des Kindes von der Mutter eine detaillierte Abrechnung über die erhaltenen Unterhaltsbeträge. Außerdem sollte sie nachweisen, wie sie nicht verbrauchte Beträge veranlagt hatte.
Der OGH sah darin jedoch keinen Überwachungsfall nach § 133 AußStrG. Es gab keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls. Der Antrag zielte vielmehr lediglich auf eine Kontrolle der Verwendung des Unterhalts ab. Ohne konkrete Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung besteht daher weder eine gerichtliche Pflicht zur Kontrolle der Unterhaltsverwendung noch eine allgemeine Pflicht zur Rechnungslegung.
OGH 25.03.2026, 3 Ob 49/26s (iFamZ Juni 2026, Nr 3, S. 176)
3. August 2026