
Warum überwiegendes Verschulden immer seltener festgestellt wird
Überwiegendes Verschulden ist zur Ausnahme geworden, da meist beiderseitige Verfehlungen vorliegen.
In einer über Jahre eskalierenden Ehe begegneten sich beide Partner lieblos und feindselig, drohten mit Suizid und wurden handgreiflich; die Vorinstanzen sprachen daher gleichteiliges Verschulden aus. Die Klägerin wollte dennoch ein überwiegendes Verschulden des Beklagten erreichen – wegen dessen Alkoholkonsums und Nachrichtenkontakts zu einer anderen Frau.
Überwiegendes Verschulden setzt nach dem OGH jedoch einen deutlich ins Auge fallenden Unterschied der Verschuldensanteile voraus, wobei das Fehlverhalten der einen Seite erheblich schwerer wiegen und das der anderen fast zurücktreten muss. Alkoholkonsum oder Kontakte zu Dritten allein reichen dafür nicht, wenn zugleich erhebliche Eheverfehlungen der Gegenseite vorliegen. Es blieb daher bei gleichteiligem Verschulden.
„Daraus folgt, dass das gesetzgeberische Konzept des Verschuldensunterhalt iSd § 66 EheG in Wirklichkeit bereits überholt ist. Der tatsächliche Regelfall ist vielmehr der Billigkeitsunterhalt gem § 68 EheG: Freilich handelt es sich dabei um einen befristeten, „relativ bescheidenen“ Unterhalt, der mit dem Ausgleichszulagenrichtsatz oder dem niedrigsten Existenzminimum gem § 292a EO be
grenzt ist.“ Thomas Schoditsch in iFamZ Juni 2026, Nr 3, S. 216
OGH 25.3.2026, 3 Ob 26/26h
4. Juni 2026