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Schriftsätze

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Eidesstättige Erklärungen

Bei der Formulierung von eidesstättigen Erklärungen ersucht der Klient oder ein Zeuge oftmals um einen Entwurf . “Ich habe so etwas noch nie gemacht, wie schaut das aus, bitte helfen Sie mir!”

Es ist äußerste Vorsicht geboten. In der Verhandlung wird diese Person oft gefragt, wie er das gemeint hat und könnte dann aussagen: “So habe ich das nicht gemeint, das hat mir der Rechtsanwalt so formuliert.”  Diese Aussage kann disziplinäre Folgen für den RA(A) haben, da bereits jeglicher Anschein der Einflußnahme auf Zeugen hintanzuhalten ist. Daher sollen eidesstättige Erklärungen von den Ausstellern selbst formuliert werden.

Rechtsausführungen

Schriftsätze, die nur Rechtsausführungen enthalten, sind unzulässig  (§ 78 Abs 3 ZPO). Will man trotzdem nur Rechtsausführungen, muß man in diesen Schriftsatz andere Dinge mit hinein verpacken (neues Beweisanbot, zB Urkundenvorlage).

Vorbereitender Schriftsatz - Zulässigkeit, Rechtzeitigkeit

Wie der Name schon sagt, können vorbereitende Schriftsätze grundsätzlich nur in Vorbereitung des Verfahrens, d.h. nur bis zur vorbereitenden Tagsatzung eingebracht werden. Vor der ZPO Novelle galten 5 Tage als rechtzeitig (OLG Innsbruck 4 R 373/88, AnwBl 1981, 276), nun gilt § 257 ZPO:

(3) Die Parteien können einander in der Klage oder Klagebeantwortung noch nicht enthaltene Anträge, Angriffs- und Verteidigungsmittel, Behauptungen und Beweise, welche sie geltend machen wollen, durch besonderen, spätestens eine Woche vor der vorbereitenden Tagsatzung bei Gericht und beim Gegner einlangenden, vorbereitenden Schriftsatz mitteilen. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Parteien auch Anträge im Sinn des § 229 mittels Schriftsatzes stellen. Der Vorsitzende hat hierüber die ihm nötig scheinenden Anordnungen ohne Aufschub zu erlassen.

Bezeichnung der vorgelegeten Beilagen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
(BGBl.Nr. 264/1951)

§ 379 Beilagen und Beratungsprotokolle

(2) Die vom Kläger, Ankläger oder Antragsteller vorgelegten Beilagen sind mit großen lateinischen Buchstaben, die vom Gegner vorgelegten Beilagen mit arabischen Ziffern, die von anderen Personen eingelegten Beilagen mit römischen Ziffern mit Farbstift zu bezeichnen. In Eingaben und Protokollen ist die Bezeichnung der Beilagen am Rande auszuwerfen. Beilagen, die bei Verhandlungen eingelegt werden, sind vom Richter oder vom Schriftführer in der angegebenen Form zu bezeichnen. Die einmal gewählte Bezeichnung der Beilagen soll nicht geändert werden.

Ein Richter vom LG St. Pölten hat mich auf folgende Spitzfindigkeit aufmerksam gemacht: Es gibt - wegen der Verwechslungsgefahr (mit ./1) kein ./I (wie Indianer), d.h. A,B,C ... H,J,K...

Kollege Ing. MMag. Gütlbauer hat mich auf folgendes hingewiesen:

Im Geo-Kommentar von Danzl (Geo.5 § 379 Anm 6a; Stand: Februar 2013) steht:

"Im Umschlagsformular GeoForm 76 für Beilagen und Beratungsprotokolle ist bei der Auflistung in der Klägerspalte der Großbuchstabe „J“ ausgelassen; ein näherer Grund dafür ist nicht ersichtlich. Aus der Praxis kann hiezu nur bemerkt werden, dass es sich eher empfehlen würde, mitunter – wegen des durch die ähnliche Schreibweise zu Verwechslungen neigenden Großbuchstabens „I“ einerseits und der römischen Ziffer „I“ andererseits – diesen Buchstaben (und nicht das an sich nicht verwechselbare „J“) bei der Urkundenbezeichnung zu überspringen."

HS, Rubrik oder Spiegel

HS bedeutet Halbschrift und wird auch als Rubrik oder “Spiegel ” bezeichnet. Zum Inhalt siehe § 80 Abs  ZPO. Er wird - auch bei persönlicher Übergabe (“Überreichen”) - mit dem Eingangsstempel des Gerichtes (“Einlaufstelle”) versehen und dem Überreicher sofort ausgehändigt oder dem Absender zurückgeschickt oder in der Verhandlung übergeben. Aus ihm ersieht man, ob der SS rechzeitig eingebracht wurde. Nach der neuen ZPO muss ein VBSS ja spätestens eine Woche vor dem Termin bei Gericht und dem GV eingelangt sein. Geht z.B. bei einer Stelle das Fax nicht durch, sind keine Kosten zuzusprechen. E-Mail bietet freilich bei Anwälten einen Ausweg.

idF 08/06/21 - - www.konzipient.com - www.konzipient.at © Mag. Clemens Binder-Krieglstein