
Warum überwiegendes Verschulden immer seltener festgestellt wird
In einer über Jahre eskalierenden Ehe begegneten sich beide Partner lieblos und feindselig, drohten mit Suizid und wurden handgreiflich; die Vorinstanzen sprachen daher gleichteiliges Verschulden aus. Die Klägerin wollte dennoch ein überwiegendes Verschulden des Beklagten erreichen – wegen dessen Alkoholkonsums und Nachrichtenkontakts zu einer anderen Frau.
Der OGH bekräftigt: Überwiegendes Verschulden setzt einen deutlich ins Auge fallenden Unterschied der Verschuldensanteile voraus, wobei das Fehlverhalten der einen Seite erheblich schwerer wiegen und das der anderen fast zurücktreten muss. Alkoholkonsum oder Kontakte zu Dritten allein reichen dafür nicht, wenn zugleich erhebliche Eheverfehlungen der Gegenseite vorliegen – hier blieb es daher bei gleichteiligem Verschulden. Auch der Vorwurf der „Datenzerstörung“ scheiterte, da das Zurücksetzen des Mobiltelefons versehentlich erfolgt war und keine Eheverfehlung darstellt.
Überwiegendes Verschulden ist damit praktisch zur Ausnahme geworden, da meist beiderseitige Verfehlungen vorliegen und sich kein klarer Schwerpunkt aufdrängt. Das schwächt die Bedeutung des Verschuldensunterhalts nach § 66 EheG und stärkt den Billigkeitsunterhalt nach § 68 EheG, der der tatsächlichen Situation oft näherkommt.
OGH 25.3.2026, 7 Ob 26/26k (iFamZ Juni 2026, Nr 3, S. 216)
4. Juni 2026