Überwiegendes Verschulden bei psychischer Verletzung

Ein überwiegendes Verschulden liegt erst bei einem deutlichen Übergewicht der Verschuldensanteile eines Ehegatten vor.

Im Anlassfall hatte der Kläger die Beklagte über Jahre hinweg erniedrigt und beleidigt, eine Beziehung verheimlicht und war ihr gegenüber auch tätlich geworden. Die Beklagte hatte hingegen Bargeld und ein Sparbuch aus einem Schließfach abgehoben. Dies tat sie jedoch nicht, um Vermögen zu verschleiern, sondern zur Absicherung. Sie befürchtete, dass der Kläger als der für die Finanzen verantwortliche Ehegatte auf das Vermögen zugreifen könnte.

Nach Ansicht des OGH sind solche Sicherungsmaßnahmen regelmäßig weniger schwerwiegend als ein fortgesetztes herabsetzendes Verhalten, das zu psychischen Belastungen führt. Das Fehlverhalten der Beklagten tritt daher deutlich hinter jenem des Klägers zurück. Den Kläger trifft somit ein überwiegendes Verschulden an der Zerrüttung der Ehe.

OGH 15.4.2026, 7 Ob 44/26k (iFamZ Juni 2026, Nr 3, S. 217)

13. Juli 2026